1.-3.
Vertragspartner, Vertragsort.    Für den eigenen Verbrauch: Ja / Nein   (Nichtzutreffendes streichen!)
4.
Dem Selbstwerber wird hiermit die Erlaubnis erteilt, auf dem vorstehend beschriebenen, zuvor in der Örtlichkeit festgelegten Vertragsort  Brennholz aufzuarbeiten. Er darf nur auf dieser Fläche arbeiten.
5.
Stehendes Holz darf nur geschlagen werden, wenn es von mehreren Seiten mit orange-farbenen Sprühpunkten gekennzeichnet ist. Wichtig: Striche und Ringe berechtigen nicht zum Einschlag!
6.
Es ist streng verboten und führt zu sofortigem Verweis von der Fläche, wenn Sie oder Ihr(e) Helfer
- mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Traktoren  abseits von Wegen und ausgewiesenen Rückegassen fahren. Rückegassen sind mit gelben Halbkreisen markiert!!
Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe von 10 Euro pro laufenden Meter (je Reifenspur!) fällig.
- nicht markierte stehende Bäume und Naturverjüngung beschädigen (Schichtholz nicht an Bäume anlehnen!).
7.
Das aufgearbeitete Holz muss leicht messbar aufgeschichtet werden. Bei stammweise verkauftem Holz muss der Selbstwerber die Länge anschreiben und eine Mittenmarkierung vornehmen.
8.
Das Holz darf erst nach Bezahlung abgefahren werden. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zur Abfuhr.
9.
Diese Erlaubnis ist stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Sie verfällt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, 3 Monate nach ihrer Erteilung, wenn bis dann mit der Aufarbeitung nicht begonnen wurde.  Der Einschlag von stehendem Holz muss  bis  28. Februar ... (der jeweiligen Einschlagsperiode) ... abgeschlossen sein. Das liegende Holz muss bis 30. April ... (der jeweiligen Einschlagsperiode) ... vollständig aufgearbeitet sein.  Danach verliert die Erlaubnis ihre Gültigkeit. Bis dahin nicht aufgearbeitetes Holz muss im Wald verbleiben.
10.
Die Aufarbeitung erfolgt auf eigene Gefahr! Die Forstverwaltung  übernimmt keinerlei Haftung bei Unfällen. Die Aufarbeitung ist  nicht bei der Berufsgenossenschaft der Forstverwaltung  versichert.  Wir empfehlen dringend den Abschluss einer privaten Unfallversicherung.  Die umseitig abgedruckten  Sicherheitsbestimmungen der Berufsgenossenschaft sind Bestandteil dieses Vertrages. Schutzkleidung und der Einsatz von Sonderkraftstoffen sowie biologisch schnell abbaubaren Kettenhaftölen/Hydraulikflüssigkeiten ist zwingend erforderlich. Verkehrssicherung (Schutz dritter Personen) ist Sache des Selbstwerbers. Wenn nötig müssen Wege gesperrt werden.
11.
Bei Beschäftigung von Helfern ist es Sache des Selbstwerbers, den Helfer mit diesen Bestimmungen vertraut zu machen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt zum  Widerruf dieser Erlaubnis und zum sofortigen Verweis von der Fläche. Die Geltendmachung von Schadenersatzbestimmungen bleibt unbenommen.

Stand: 20.06.2018

Mit Abschluss des Vertrages bestätigen Sie ggfls. den Erhalt eines Schlagbaum-Dreikantschlüssels und verpflichten sich, diesen nach Abfuhr des Holzes unverzüglich zurückzugeben.

Datenschutz: Mit einer gesonderten Erklärung informieren wir Sie bei Abschluss des Vertrages einmalig über Erhebung sowie Zweck und Dauer der Erfassung personenbezogener Daten. Wenn es in der Folge erneut zum Abschluss eines Vertrages kommt, unterbleibt eine erneute Information.   

Auf den folgenden Seite finden Sie unsere aktuellen Preise sowie das Merkblatt der Berufsgenossenschaft. Dieses ist Bestandteil unseres Vertrages.